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   LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81   

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LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81 (https://dejure.org/1983,2162)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.02.1983 - L 8 KR 705/81 (https://dejure.org/1983,2162)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - L 8 KR 705/81 (https://dejure.org/1983,2162)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    (vgl. dazu Urteil des BSG vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80 - insoweit nicht abgedruckt in SozR 2200 § 405 Nr. 10 m.w.N.).

    Schon das schließt jedoch die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses aus (vgl. BSG SozR 2200 § 723 Nr. 5), da hierfür zumindest der Annahmeverzug des Dienstberechtigten zu verlangen ist (Urteil des BSG vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80 -), in den er bei Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Dienstleistung aber nicht geraten kann (vgl. auch BAGE 10, 202; BGH 10, 187; BAG in JZ 1962, 68).

  • BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Der Widerruf der Bestellung mit Verbot der weiteren Tätigkeit als Vorstandsmitglied und die Aufhebung des Dienstvertrages brauchen deshalb nicht zusammenzutreffen (BGH in Betriebsberater 1970, 1460, BGH in NJW 1978, 1435; BGH in Wertp Mitt 1978, 109).

    Ein Arbeitsverhältnis als Grundlage für eine Angestelltentätigkeit wird in einem solchen Fall erkennbar auch hier nur nach "Umgestaltung" des Vertragsverhältnisses bzw. nach rechtsgeschäftlich vereinbarter Änderung der geschuldeten Dienste angenommen, wobei die Ablehnung eines zumutbaren Angebots für eine andere Tätigkeit die Gesellschaft u. U. berechtigt, den durch den Widerruf der Vorstandsbestellung nicht aufgelösten und aus den Gründen des Widerrufs im Einzelfall auch nicht fristlos kündbaren Anstellungsvertrag nunmehr gestützt auf diesen Tatbestand mit wichtigem Grund gemäß § 626 BGB vorzeitig ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden (vgl. BGH in MDR 1966, 913; BGH in NJW 1978, 1435; BGH in Wertp Mitt 1978, 109; BGH in Der Betriebsberater 1970, 1460).

  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Diese Regelung korrespondiert mit der Auffassung, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind (vgl. BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl., 1980, S. 52; § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - § 14 Kündigungsschutzgesetz - KschG -).

    Schon das schließt jedoch die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses aus (vgl. BSG SozR 2200 § 723 Nr. 5), da hierfür zumindest der Annahmeverzug des Dienstberechtigten zu verlangen ist (Urteil des BSG vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80 -), in den er bei Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Dienstleistung aber nicht geraten kann (vgl. auch BAGE 10, 202; BGH 10, 187; BAG in JZ 1962, 68).

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Bei einer vertraglich derart genauen, abschließend beschriebenen und vereinbarten Art der Dienstverpflichtung hätte es für eine andere Verwendung des Klägers nach Abberufung aus dem Vorstand aber der einvernehmlichen Änderung des Vertrages (§ 305 BGB) oder einer wirksamen Änderungskündigung, d.h. einer Kündigung des Anstellungsvertrages unter Angebot zur Fortsetzung mit geänderten Bedingungen, bedurft (vgl. auch Palandt, Komm, zum BGB, Anm. 3 a, d und Anm. 5 zu § 611; BAGE 2, 221).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Ob ein abberufenes Vorstandsmitglied in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, richtet sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen bzw. danach, ob nach der tatsächlichen und (oder) rechtlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen von einer in die Sozialversicherung einbezogenen Beschäftigung als Angestellter in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. BSGE 3, 30; 16, 289; 36, 262) die Rede sein kann.
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Ob ein abberufenes Vorstandsmitglied in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, richtet sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen bzw. danach, ob nach der tatsächlichen und (oder) rechtlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen von einer in die Sozialversicherung einbezogenen Beschäftigung als Angestellter in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. BSGE 3, 30; 16, 289; 36, 262) die Rede sein kann.
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Auch der Rechtsprechung des BGH und BAG kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnommen werden, daß sich das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied nach Wegfall der Organstellung ohne weiteres im Sinne eines - rechtlich verschiedenen - Angestelltenverhältnisses fortsetzt, sofern der Anstellungsvertrag ausschließlich eine Vorstandstätigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. u.a. BAG in AP Nr. 2 zu § 611 Gemischter Vertrag; BAG in Der Betrieb 1972, 2406; BGH in Wertp Mitt 1970, 109).
  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 347/63

    Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Andernfalls war der Kläger weder verpflichtet, irgendwelche anderen, der Vorstandstätigkeit ähnliche Angestelltentätigkeiten im Unternehmen der Beigeladenen zu 3) zu übernehmen noch konnte die Beigeladene zu 3) mangels eines entsprechenden Direktionsrechts diese verlangen (vgl. dazu auch BAGE 17, 241; LAG Frankfurt am Main in NJW 1958, 1941).
  • BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64

    Wirksamkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und der Kündigung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Ein Arbeitsverhältnis als Grundlage für eine Angestelltentätigkeit wird in einem solchen Fall erkennbar auch hier nur nach "Umgestaltung" des Vertragsverhältnisses bzw. nach rechtsgeschäftlich vereinbarter Änderung der geschuldeten Dienste angenommen, wobei die Ablehnung eines zumutbaren Angebots für eine andere Tätigkeit die Gesellschaft u. U. berechtigt, den durch den Widerruf der Vorstandsbestellung nicht aufgelösten und aus den Gründen des Widerrufs im Einzelfall auch nicht fristlos kündbaren Anstellungsvertrag nunmehr gestützt auf diesen Tatbestand mit wichtigem Grund gemäß § 626 BGB vorzeitig ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden (vgl. BGH in MDR 1966, 913; BGH in NJW 1978, 1435; BGH in Wertp Mitt 1978, 109; BGH in Der Betriebsberater 1970, 1460).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus LSG Hessen, 09.02.1983 - L 8 KR 705/81
    Diese Regelung korrespondiert mit der Auffassung, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind (vgl. BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl., 1980, S. 52; § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - § 14 Kündigungsschutzgesetz - KschG -).
  • BAG, 18.08.1961 - 4 AZR 132/60

    Annahmeverzug bei nachträglich unmöglicher Arbeitsleistung - Haftstrafe des

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und

  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 545/59

    Annahmeverzug bei unrechtmäßiger Kündigung

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 103/65

    Berufungsanschließung - Beschwer des sich Anschließenden - Erweiterung des

  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 117/60

    Verjährung der Ansprüche von von Vorständen einer AG

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 45/76

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • LAG Hessen, 31.10.1957 - III LA 156/57
  • SG Augsburg, 20.07.2018 - S 4 R 1365/16

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    In einer derartigen Situation gilt der Grundsatz, dass die Nicht-Arbeit allenfalls der tatsächlichen Arbeitsleistung versicherungs- und beitragsrechtlich gleichgestellt wird, niemals aber umgekehrt erst Versicherungs- und Beitragspflicht auslöst (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.02.1983, Az.: L 8 KR 705/81, Juris, im Ergebnis bestätigt durch nachgehendes Urteil des BSG vom 11.04.1984, a.a.O.).
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